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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Vertragsgrundlage

1.1 Es gelten in nachstehender Reihenfolge:
 

  • Der Vertrag einschließlich der Individualabreden, sowie die für den jeweiligen Auftrag angefertigten Pläne und Zeichnungen
  • Die Beschreibungen in unseren Angeboten zur jeweiligen Treppe, sowie die Festlegungen in unseren technischen Lieferbedingungen und
  • Produktbeschreibungen
  • Die hier aufgeführten allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
  • Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B

 

1.2 Der Kunde erkennt an,dass die in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen Vertragsbestandteil werden und dass hiervon abweichende eigene Vertragsbestimmungen des Kunden keine Gültigkeit haben, und zwar auch dann nicht, wenn in den Schreiben des Kunden auf sie Bezug genommen wird.

1.3 Alle zusätzlichen Absprachen und Änderungen bedürfen der Schriftform.

 

2. Leistungsumfang und Qualität

2.1 Es gelten für alle Leistungen und Lieferungen die massgeblichen DIN Güte- und Massbestimmungen, insbesondere die DIN 68368 „Laubschnittholz für Treppenbau - Gütebedingungen” sowie die DIN 18065 „Wohnhaustreppen - Masse”

2.2 Zulassungsnummer ETA-06/0154 „System Krieger“ Treppe - Güteüberwacht

2.3 Holz ist ein Naturprodukt und daher sind Farbtöne und Maserungen nie gleichmäßig. Bei über 2m langen Bauteilen, sowie Krümmlingen sind Längsstöße oder Verzinkungen möglich, bei rundgeleimten Bauteilen Furnierstöße. Eine diagonale Verleimung bei Podesten ist zulässig. Fugenmarkierungen sind bei feinporigen Hölzern nicht auszuschließen.

2.4 Wenn nicht eine bestimmte Holzsortierung gesondert vereinbart oder bemustert wird, gelten die Sortierungsbestimmungen der DIN 68368 „Laubschnittholz für Treppenbau - Gütebestimmungen”, auch sinngemäß für andere Hölzer als Buche oder Eiche.Abweichungen von vorgelegten Holzmustern sind möglich und zulässig, soweit sie sich im Rahmen der natürlichen und für die jeweilige Holzart  eigentümlichen Farb- und Strukturbreite bewegen. Ansprüche können aus einer solchen Abweichung nicht hergeleitet werden. Die Veränderung des Farbtones mancher Massivhölzer durch Lichteinwirkung im Laufe der Zeit wird als bekannt vorausgesetzt.

2.5 Für alle vereinbarten Holz-Dimensionen behalten wir uns Toleranzen von 5 % vor. Soweit statische Erfordernisse dies notwendig machen,behalten wir uns auch weitergehende Änderungen an den Holz-Dimensionen vor. Ein Einspruch des Kunden kann daraus nicht abgeleitet werden.

2.6 Bei Reihenhausprojekten und sonstigen Serienvorhaben gilt als vereinbart, dass Herstellung und Einbau je in einem Zug erfolgen.

2.7 Es ist Aufgabe des Kunden zu prüfen, ob die angebotene Treppe der von ihm gedachten Widmung hinsichtlich der Baubestimmungen entspricht.

2.8 Der Auftraggeber hat die Voraussetzungen für ungehinderte Anlieferungs- und Einbaumöglichkeit der Treppe zu schaffen. Kosten durch Wartezeiten, Unterbrechungen, nicht bis zum Einbauort reichende Zufahrtswege und Parkplätze, Stemm- und Maurerarbeiten, Entfernen alter Anlagen, grober Verunreinigungen oder vorheriges Ausräumen der Baustelle, werden von uns gesondert berechnet. Kosten für dadurch entstehende Nacharbeiten oder Beseitigung von Beschädigungen sind vom Auftraggeber zu tragen.

2.9 Wände entlang des Treppenlaufes müssen bei wandgelagerten Treppen mindestens 17cm dick und dreiseitig eingespannt sein und dürfen bis auf 9cm Tiefe keine Installationen oder Armierungen enthalten. Sollten dennoch Installationen im Treppenbereich verlaufen so sind diese durch den Bauherrn unaufgefordert vor Montagebeginn anzuzeichnen. Ebenso sind Deckenkanten, bzw. Böden am Beginn (Antrittspfosten), sowie Ende der Treppe (Austrittspfosten und Austrittsstufe) von Installationen freizuhalten. Für durch Montagebohrung entstehende Schäden haften wir nicht; wir sind nicht zur Prüfung des Untergrundes oder von Installationen verpflichtet.Auf Wunsch können Zeichnungen mit sämtlichen Anschlußpunkten zur Verfügung gestellt werden. Die Verlegung der Bodenbeläge im Austrittsbereich der Treppe darf erst nach der Treppenmontage erfolgen. Bei Ausführung der Treppenstufen mit Graniteinlegern ist der Estrich im Bereich der Austrittsstufe ca. 15 cm zurück zu lassen.

2.10 Baustrom (16 Ampere) in höchstens 25m Entfernung von der Treppe ist bauseits zu stellen.

2.11 Werden Stufen oder Geländerteile mit Schutzabdeckungen und/oder Folienumhüllungen geliefert,muss vom Kunden darauf geachtet werden, dass diese Schutzabdeckungen sachgemäß behandelt werden und ordnungsgemäß befestigt bleiben. Sie sind nach dem Bezug des Hauses, spätestens aber 5 Wochen nach dem Treppeneinbau, vom Kunden zu entfernen. Durch Licht- und Sonneneinstrahlung, können zu nicht abgedeckten Holzteilen, Farbunterschiede entstehen, die sich erst im Laufe der Zeit wieder angleichen.

2.12 Falls der Einbau der Treppe nicht vor den Malerarbeiten, Rauhputz, Textiltapeten oder sonstigen Wandbelägen erfolgen kann, werden eventuell nötige Nacharbeiten an diesen Oberflächen nicht von uns vergütet. Auf besonderen Wunsch können Wandbohrungen vor diesen Arbeiten durchgeführt werden (Mehrpreis). Nachputzarbeiten an allen Befestigungspunkten sind vom Auftraggeber zu erledigen. Das Ausbessern des Putzes um die Wandlagerbohrungen darf das Gummilager nicht bis zum Stahlbolzen zudecken, da der Putz sonst abplatzt. Das Verfugen von Aussparungen oder Anschlüssen wie z.B. Deckenrändern ist Sache des Auftraggebers. Aus Verunreinigungen der Wandoberfläche durch Bohrstaub ergeben sich keine Schadensersatzansprüche.

2.13 Massenabweichungen, die sich aufgrund einer nachträglichen Änderung der Planung oder Bauausführung gegenüber der Vereinbarung ergeben, berechtigen uns gem. §2 Nr. 7 VOB / B auch im Falle eines Pauschalpreisvertrages zur Geltendmachung zusätzlicher Vergütung. Mehrleistungen gegenüber den ausgeschriebenen Mengen werden hierbei entsprechend dem Aufmaß zu den angebotenen Einheitspreisen abgerechnet.

 

3. Lieferung

3.1 Über Verzögerungen des Baufortschrittes und deren Dauer hat uns der Kunde baldmöglichst schriftlich zu informieren.

3.2 Rohbautreppen bleiben unser Eigentum; ab der vereinbarten Lieferfrist der Holztreppe sind wir zu deren jederzeitigen Wegnahme berechtigt.

 

4. Gewährleistung, Mängelrügen

4.1 Bei falscher Behandlung der Treppe oder Oberfläche wird kein Schadensersatz geleistet. Ebenso nicht,wenn die Treppen in nicht wohnraumgerechtem Klima montiert werden müßen. Sofern keine Pflegeanleitung beiliegt kann diese von uns angefordert werden.

4.2 Herstellungs-, Einbau- und Materialfehler werden innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Wahl, ausschließlich durch Ersatz oder Nachbesserung behoben, es sei denn, die Nachbesserung ist fehlgeschlagen. Ist die Nachbesserung auch nach einem zweiten Versuch nicht erfolgreich oder sonst für den Kunden unzumutbar, gewähren wir eine Preisminderung. Ein Rücktrittsrecht entsteht nur dann, wenn die Belassung des noch vorhandenen Mangels trotz Preisminderung für den Kunden unzumutbar ist.

4.3 Darüber hinausgehende Gewährleistungs- und Schadensansprüche, sowie Ansprüche wegen Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen,ausgenommen bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften.


4.4 Offensichtliche Mängel, wie etwa Oberflächen- und Lackbeschädigungen oder Maßunrichtigkeiten, sind innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung oder Einbau und ggfls. Entfernen der noch angebrachten Stufenschutzabdeckungen zu rügen. Das Unterlassen der Rügen führt zum Wegfall der entsprechenden Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche.


4.5 Sollten sich im Treppenbereich Kleinkinder aufhalten, so empfehlen wir aufgrund der Unfallgefahr den Einbau von Kinderschutztürchen (im Fachhandel erhältlich), sowie Kinderschutzleisten unterhalb der Stufenvorderkanten. Bei Treppen mit Relinggeländer und horizontalen Geländerstäben weisen wir ausdrücklich auf den Gefahrenpunkt „Klettereffekt bei Kindern“ hin. Auf die Möglichkeit der Absicherung wurde der Bauherr aufmerksam gemacht (Kindertüren, vorgehängte Scheiben). Bei Weiterverkauf der Treppenanlage muß der Käufer immer schriftlich auf die Gefahren aufmerksam gemacht werden! Für diesbezügliche Unfälle schließen wir jegliche Haftung aus. Bei Auftragserteilung eines solchen Geländers, setzen wir Ihre Kenntnis über die Gefahr voraus.

 

5. Preise und Zahlungen 

5.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen sofort ohne Abzug zahlbar. Zahlt der Kunde nicht, können wir dem Kunden eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so haben wir vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen,wenn wir nicht einen höheren Verzugsschaden nachweisen.Außerdem dürfen wir die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen.

5.2 Die Geltung von §16 Ziff. 3 Abs. 2 und 4 VOB / B wird ausdrücklich ausgeschlossen. Auch die vorbehaltlose Annahme einer als solche gekennzeichnete Schlusszahlung schließt unsererseits eine Nachforderung nicht aus.

5.3 Verzögert sich der Liefertermin aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, können wir zwischenzeitlich eingetretene Kostenerhöhungen, wie auch eineNutzungsentschädigung für einen über die ursprünglich vereinbarte Nutzungsfrist dauernden Verbleib der Rohbautreppen beim Kunden zusätzlich berechnen.


5.4 Bereits erteilte und bestätigte Aufträge die in Arbeit sind, können nicht rückgängig gemacht werden. Dem Auftraggeber ist es freigestellt einen geringeren Schaden nachzuweisen. Ist das Objekt noch nicht in Arbeit genommen, so kann gegen eine Abstandssumme von 10% des Endpreises der Auftragssumme vom Auftraggeber Abstand genommen werden.

5.5 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsrückstand, können wir vor weiteren Teillieferungen vollständige Bezahlung der Vorlieferungen und Vorauskasse verlangen.

5.6 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das zuständige Gericht unseres Firmensitzes.

 

6. Schlußbestimmungen

6.1 Sollte eine dieser vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so hat dies nicht die Gesamtnichtigkeit des Vertrages zur Folge, sondern es wird die Bestimmung durch eine dem wirtschaftlichen Zwecke nächstkommende wirksame Bestimmung ersetzt, §139BGB gilt insoweit nicht. Die übrigen Bestimmungen bleiben unverändert wirksam.